„ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“
Mozartstraße 70 i
64646 Heppenheim (Bergstaße)
Hessisches Ministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Gemeinde Biblis
Darmstädter Straße 25
68647 Biblis
Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
„Stilllegung und Abbau der Atomkraftwerke Biblis A und Biblis B“
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verein „ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“ erhebt hiermit
Einwendungen zum Verfahren zur Stilllegung und Abbau der Kernkraftwerks Biblis A und
Biblis B, das nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz durchgeführt wird, da mit dem vorgelegten Antrag
der Schutz verfassungsmäßiger Rechte Bürgerinnen und Bürger in Hessen und den
angrenzenden Bundesländern, zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit und
der Schutz des Eigentums, gefährdet ist.
Der Verein „ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“ begrüßt, dass die
Atomkraftwerke Biblis A und Biblis B im Sommer 2011 den Leistungsbetrieb einstellen
mussten. Unsere langjährige Kritik an den Sicherheitsdefiziten der Reaktoren war damit
wenigstens indirekt von einem Erfolg gekrönt. Auch die Tatsache, dass die Reaktoren
wirtschaftlich längst überflüssig waren, hat sich am weiteren Verfall der Strompreise in den
vergangenen drei Jahren gezeigt. Gleichwohl wäre es sinnvoller gewesen, wenn die
Abschaltung durch ein konsequentes Handeln der Atomaufsichtsbehörden des Landes
Hessen erfolgt wäre und nicht durch ein hektisch entstandenes Gesetz.
Dies schicken wir auch voraus, weil die Antragstellung zu diesen Stilllegungsverfahren aus
unserer Sicht – und vorsichtig formuliert - nicht zu rechtfertigende Bedingungen enthält.
Absolut unangemessen ist es, bereits bei der Antragstellung darauf hinzuweisen, dass man
von der Abrissgenehmigung nur Gebrauch machen würde, wenn die Bundesregierung
zeitgerecht ein Atomendlager zur Verfügung stellt. Über die Durchführung von Stilllegung
und Abbau und damit über die Ausnutzung einer erteilten Stilllegungs- und
Abbaugenehmigung ist beabsichtigt, unter Berücksichtigung der dann gegebenen Sach- und
Rechtslage zu entscheiden.
Der Betreiber RWE, erläutert sich für dieses Verfahren aus unternehmerischen Gründen
entschieden zu haben. Dieses Recht steht RWE als Aktiengesellschaft zweifellos zu.
Ungeachtet dessen ist bei dem anstehenden Genehmigungsverfahren eine Prüfung von
Alternativen durchzuführen und von der Genehmigungsbehörde zu bewerten. Da auch diese
Prüfung von Alternativen fehlt, ist es nicht sinnvoll, das Genehmigungsverfahren bei der
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aktuellen Antragslage weiter zu betreiben. Wir sprechen uns damit nicht automatisch gegen
den raschen Rückbau oder für den sicheren Einschluss aus, sondern fordern einen
Abwägungsprozess bei der gesamtgesellschaftliche Interessen und nicht
einzelunternehmerische Interessen handlungsleitend werden.
Die ohne Zweifel größte Gefahr der Kraftwerksblöcke Biblis A und Biblis B geht unzweifelhaft
von den so genannten Abklingbecken der Reaktoren aus in denen abgebrannte
Brennelemente und eine in den Sicherheitsberichten nicht angegebene Menge an
Schwermetall lagern. Dieses Abklingbecken ist bekanntermaßen gegen Einwirkungen von
außen miserabel geschützt. Im KWB-A befinden sich 440 Brennelemente und
Sonderbrennstäbe, im KWB-B befinden sich 506 Brennelemente und Sonderbrennstäbe. Ob
in den Abklingbecken auch radioaktiv verseuchte Schwermetalle, und in welchem Umfang
vorhanden sind wird in den Sicherheitsberichten nicht erwähnt. Dieser Zustand ist nur dem
unverantwortlichen Verhalten des Betreibers RWE zu verantworten. Da die Menge der
Brennstäbe und die anfallende erhöhte Zersetzungswärme, nur dem vorzeitigen Wechsel der
Brennelemente geschuldet ist. Dieser unnötige Wechsel der Brennelemente erfolgte nur um
die Kernbrennstoff Steuer zu umgehen. Es ist zwar geplant, den bestrahlten Kernbrennstoff
bereits weitestgehend in der Nachbetriebsphase zu entsorgen. Da der Arbeitsfortschritt von
der rechtzeitigen Verfügbarkeit der erforderlichen Behälter und der internen
Transporteinrichtungen, sowie weiteren erforderlichen Genehmigungen abhängt, wird in
den Sicherheitsberichten davon ausgegangen, dass ggf. noch der gesamte vorhandene
bestrahlte Kernbrennstoff auch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der beantragten 1.
Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vorhanden ist.
Der Betreiber RWE zeigt nur zurückhaltendes Interesse, diesen Zustand zu beenden. RWE ist
gefordert, eine möglichst rasche Reduzierung dieser Gefahr herbeizuführen. Mehr als die
Hälfte der dort gelagerten Brennelemente könnte bereits heute in Castoren umgepackt
werden. Auch hätte RWE sich schon frühzeitiger um die erforderlichen Genehmigungen
kümmern müssen. Dazu muss RWE aber die Genehmigungsverfahren für die dafür
benötigten Castoren bestmöglich unterstützen und auch die Produktionskapazitäten für
Castoren bei der von RWE mit beherrschten Gesellschaft für Nuklear-Service (GNS)
ausbauen. Das Hessische Umweltministerium muss, in dieser Sache aktiv werden und für
eine Gefahrenminimierung in den Abklingbecken in von Biblis A und Biblis B zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Für „ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“
Heppenheim (Bergstraße) den01. Juli 2014
Volker Ahlers Michael Nething Tanja Krämer-Ahlers
1.ter Vorsitzende 2.ter Vorsitzender Kassiererin
Mit freundlichen Grüßen
„ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“
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Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
„Stilllegung und Abbau der Atomkraftwerke Biblis A und Biblis B“
Der Verein „ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“ erhebt hiermit
Einwendungen zum Verfahren zur Stilllegung und Abbau der Kernkraftwerks Biblis A und
Biblis B, das nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz durchgeführt wird, da mit dem vorgelegten Antrag
der Schutz verfassungsmäßiger Rechte Bürgerinnen und Bürger in Hessen und den
angrenzenden Bundesländern, zum Beispiel das Recht auf körperliche Unversehrtheit und
der Schutz des Eigentums, gefährdet ist.
Jenseits dieser grundsätzlichen Bedenken ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen noch
eine Reihe von inhaltlichen Einwendungen:
1.
Absolut unangemessen ist es, bereits bei der Antragstellung darauf hinzuweisen, dass
man von der Abrissgenehmigung nur Gebrauch machen würde, wenn die
Bundesregierung zeitgerecht ein Atomendlager zur Verfügung stellt, und unter
Berücksichtigung der dann gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
2.
Der Betreiber RWE, erläutert sich für dieses Verfahren aus unternehmerischen Gründen
entschieden zu haben.
3.
Der Betreiber RWE, sich für das Verfahren Schneller Rückbau aus unternehmerischen
Gründen entschieden zu haben. Dieses Recht steht RWE als Aktiengesellschaft zweifellos
zu. Ungeachtet dessen ist bei dem anstehenden Genehmigungsverfahren eine Prüfung
von Alternativen durchzuführen und von der Genehmigungsbehörde zu bewerten. Da
auch diese Prüfung von Alternativen fehlt, ist es nicht sinnvoll, das
Genehmigungsverfahren bei der aktuellen Antragslage weiter zu betreiben.
4.
Die vorgesehenen Strahlenbelastungen sind unakzeptabel hoch. Eine Berücksichtigung
des Minimierungsgebots der Strahlenschutzverordnung ist nicht erkennbar. Deutlich
wird dies nicht zuletzt daran, dass die beantragten radioaktiven Emissionen in der
Abbauphase ähnlich hoch sind, wie die für den Leistungsbetrieb. Bei einigen Nukliden
sollen die radioaktiven Emissionen sogar die Abgaben die während einem
Leistungsbetrieb entstehen überstiegen werden.
5.
Dies führt dazu, dass die in der Umgebung wohnende Bevölkerung in unzumutbarer
Weise radioaktiv belastet wird. So werden großflächig allein aus den Ableitungen
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Menschen mit über 25 % der maximal erlaubten Strahlendosis belastet. Auch dies
entspricht nicht dem Strahlenminimierungsgebot.
6.
Transporte mit radioaktiven Abfällen und Reststoffen sind so weit als möglich zu
vermeiden. Dazu ist einerseits eine Behandlung und Konditionierung so weit wie möglich
am Standort vorzusehen. Ebenso ist – für den zu erwartenden Fall, dass keine
bundeseigene Endlager rechtzeitig zur Verfügung stehen – ausreichende
Zwischenlagerkapazität für alle anfallenden radioaktiven Abfälle zu errichten.
7.
Alle radioaktiven Stoffe sind nach ihrem Anfall umgehend in eine Form zu überführen,
die radioaktive Freisetzungen bei normalem Umgang und bei Störfällen so weit wie
möglich verhindert.
8.
Die im Sicherheitsbericht dargestellte Störfallanalyse ist nicht konservativ, d.h. sie deckt
nicht alle möglichen Störfälle ab und ist unvollständig. Insbesondere muss auch die
Gefahr durch Einwirkungen von außen, insbesondere auf Grund der Nähe zum
Großflughafen Frankfurt, und ein Anstieg des Flugverkehrs, sowie der Einsatz größerer
Fluggeräte berücksichtigt werden. In dieser Störfallanalyse müssen auch die bisher am
Standort bestehenden und noch zu errichtenden Lager für radioaktive Abfälle mit
einbezogen werden. Für die Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Abbau von KWBA
und B sowie für die Zwischenlager ist der gezielte Absturz eines großen
Verkehrsflugzeuges zu betrachten.
9.
Die Errichtung des 17m hohen, 109m langen und 28 m breiten LAW Lagers wird nur auf
seine kumulativen Wirkungen in Bezug auf die erste Abbauphase untersucht. Der
Einstufung, dass es keine relevanten kumulativen Auswirkungen durch das LAW-Lager
gibt wird generell widersprochen, da die Aussagen anhand der zugänglichen
Informationen nicht überprüfbar sind.
10.
Dem Antrag fehlt es an der nötigen Bestimmtheit. So sind oftmals nur Zielvorstellungen
genannt, aber keine konkreten Schilderungen, z.B. zur Lagerung und Verbleib des
Transports, zur konkreten Abfallbehandlung, zur Zerlegung des Reaktordruckbehälters,
und anderer Großkomponenten.
11.
Solange sich Brennelemente im Reaktorgebäude befinden, dürfen Stilllegungs- und
Abbaumaßnahmen ausschließlich im Überwachungsbereich und dort nur an Gebäuden
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und Anlagenteilen durchgeführt werden, die in keiner Verbindung zum Kontrollbereich
oder zu Systemen im Kontrollbereich stehen.
12.
Die Genehmigungen zum Abbau dürfen frühestens ein Jahr vor dem verbindlich
feststehenden Termin der Entfernung allen Kernbrennstoffs aus den Anlagen KWB-A und
B erteilt werden.
Begründung:
Es gibt gegenwärtig keine belastbaren zeitlichen Angaben, wann der Kernbrennstoff in
das Standort-Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente überführt werden kann. Die
Genehmigung zum Abbau darf jedoch nicht auf „Vorrat“ erteilt werden. Sie muss zeitnah
den aktuellen Stand von Wissenschaft
13.
Mit dem Abbau im Kontrollbereich und an Systemen, die direkt oder indirekt mit dem
Primärkühlkreislauf sowie anderen für die Brennelementlagerung benötigten Sicherheits-
, Hilfs oder Lüftungssystemen verknüpft sind, darf erst nach Entfernung der
Brennelemente aus der Anlage begonnen werden.
14.
Der Abbau der Brennelementlagerbecken sowie deren Einbauten und in Verbindung
stehender Systeme darf erst nach Entfernung der Brennelemente/-stäbe und danach
erfolgter Probenahme und -auswertung sowie Dosisleistungsmessungen genehmigt
werden.
15.
Der radiologische Zustand der Anlagen muss in Form von Kontaminations- und
Aktivierungskatastern vor Beginn der Stilllegung mit Hilfe von Messungen (Probenahmen
und Direktmessungen) und Berechnungen (für nicht zugängliche Bereiche) ermittelt
werden. Es muss darauf geachtet werden, dass es beim Abbau nicht zu Vermischungen
zwischen höher radioaktiv belastetem Material und geringer belastetem Material
kommt, um damit mehr Abfall als ungefährlichen („freigemessenen“) Müll deklarieren zu
können.
16.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten keine Auflistung von Störfällen im Atomkraftwerk,
die zu einer Kontamination des Sekundärkühlkreislaufes oder von anderen Systemen,
Komponenten, Anlagenteilen oder Gebäudestrukturen innerhalb oder außerhalb der
Gebäude geführt haben bzw. haben können.
Begründung:
Informationen hierzu sind wichtig, um die Minimierung von Strahlenbelastungen
während des Abbaus bewerten zu können.
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17.
Es darf keine Freigabe von radioaktiven Stoffen erfolgen, deren Verbleib nicht
kontrolliert werden kann. Die Beseitigung von freigegebenen Stoffen muss in speziell
dafür vorgesehenen Anlagen erfolgen. Die Herausgabe ist im Rahmen der Freigabe zu
regeln. Das 10 μSv-Konzept ist ungeeignet, da die Grenze willkürlich festgelegt wurde, sie
unterschiedliche biologische Wirkungen (z.B. beim ungeborenen Leben, bei Frauen)
ignoriert und letztlich nicht kontrollierbar ist.
18.
Alle Anlagen und Gebäudeteile sind im Rahmen des Atomrechts abzureißen. Es sind
weder Weiternutzung noch Abriss im konventionellen Rahmen vorzusehen.
19.
Der Boden auf dem Anlagengelände ist bis in eine Tiefe abzutragen, in der keine durch
den Anlagenbetrieb verursachte Kontamination mehr nachweisbar ist.
20.
Es ist sicherzustellen, dass bei den Stilllegungs- und Abbauarbeiten keine nachteiligen
Auswirkungen für Oberflächen- und Grundwässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) und der zukünftigen Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe (AwsV)
auftreten. Die hier zu treffenden Maßnahmen sind in den Sicherheitsberichten
festzulegen.
21.
Wesentliche Dinge, wie Beprobung, Dekontaminationsverfahren, Abbaumethode,
Einsaugungen von Abbaubereichen, interne oder externe Reststoffbehandlung müssen
im Genehmigungsverfahren festgelegt werden und dürfen nicht in das
Aufsichtsverfahren verschoben werden. Die ausgelegten Unterlagen sind unvollständig,
da sie zum Beispiel keine Abbaureihenfolge für Komponenten, Räume usw. enthalten.
22.
Für die Genehmigung beim Erreichen des Anlagenzustands 2, der Stilllegung der
Reaktoren Biblis A und Biblis B ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, mit
Offenlegung der Unterlagen und einem weiteren Erörterungstermin vorzusehen. Das
gleiche ist erforderlich beim Erreichen des Anlagenzustands 3.
23.
Die vom Betreiber angestrebte möglichst rasche „Entlassung aus dem Atomrecht“ und
die Kostenminimierung dürfen beim Rückbau nicht an erster Stelle stehen. Vorrang muss
der Strahlenschutz für die Beschäftigten und die in der Umgebung des Atomkraftwerks
lebenden Menschen haben.
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24.
Laut Antrag von RWE sind zum Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagen je
Reaktorblock mindestens zwei eigenständige, formalrechtlich voneinander unabhängige
Genehmigungsverfahren vorgesehen. Da es bei beiden Genehmigungsschritten um den
Abbau relevant radioaktiver Systeme, Komponenten bzw. Anlagenteile geht, ist auch für
das zweite Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
25.
Die Verlängerung der beiden vorhandenen Abwasserleitungen widerspricht dem
Minimierungsgebot radioaktiver Belastungen. Dem Anstieg der Strahlenbelastung in den
Abwasserrohren durch Entsorgung an den Rand der Fahrrinne des Rheins ist eine reine
Verdünnung, und muss als vorsintflutliche Methode eingestuft werden.
26.
Es werden keine Maßnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Radioaktivität
innerhalb der Kontrollzone getroffen, obwohl in der Fachliteratur immer wieder auf die
Problematik der Verschleppung insbesondere beim Abbau von kontaminierten Rohren
hingewiesen wird. Dadurch wird die kontaminierte Materialmenge erhöht und die
Gesundheit der Arbeiter gefährdet.
27.
Die Lagerfläche L4 ist anders zu bewerten als in der UVU dargestellt. Etliche der in der
UVU zur Lagerung vorgesehenen Materialien dürfen wegen der von ihnen ausgehenden
Grundwassergefährdung dort nicht gelagert werden. L4 darf höchstens als Parkraum,
nicht jedoch zur Materiallagerung genutzt werden.
28.
Die Bewertung der Auswirkungen des Baustellenverkehrs wurde nicht konservativ
vorgenommen.
29.
Die Reduzierung des PKW Verkehrs als Gegenmaßnahme zu rechnen ist absolut lachhaft.
Bekanntermaßen stoßen LKW mehr Schadstoffe aus und sind lauter als PKW. Hier muss
eine Neubewertung erfolgen.
30.
Der in der Umweltverträglichkeitsprüfung beschriebene Amphibienzaun zum Schutz der
migrierenden Reptilien und Amphibien ist nicht ausreichend bemessen. Er kann zum
Beispiel von Eidechsen problemlos überwunden werden.
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Die folgenden Einwendungen wurden von der intac im Auftrag der Bürgerinitiative
„ATOMERBE BIBLIS“ „ Umgang mit den atomaren Altlasten“ e.V. verfasst und sind Teil
unserer Einwendung.
31.
Die Inanspruchnahme der Genehmigungen zu Stilllegung und Abbau dürfen nicht unter
dem Vorbehalt einer „Erklärung zur Ausnutzung“ durch die Antragstellerin stehen. Sie
sind ggf. nach Erteilung zügig zu vollziehen.
Begründung:
Das Atomkraftwerk Biblis ist berechtigter Weise auf Grundlage des Atomgesetzes
abgeschaltet worden. Die Anordnung zur Abschaltung hätte aus sicherheitstechnischen
Gründen bereits vor der letzten Änderung des Atomgesetzes erfolgen müssen. Deshalb
ist der Ausgang der anhängigen Verfassungsklagen von RWE unerheblich.
32.
Das gegenwärtig nach § 7 StrlSchV beantragte Zwischenlager muss im Rahmen des
Stilllegungs- und Abbauverfahrens nach § 7 Abs. 3 AtG genehmigt werden.
Begründung:
Für den vorläufigen Verbleib der bei Stilllegung und Abbau von KWB-A und B anfallenden
radioaktiven Abfälle ist ein neues Zwischenlager am Standort erforderlich. Ohne dieses
Zwischenlager ist der Abbau nicht möglich, da kein Entsorgungsnachweis für die
radioaktiven Abfälle erbracht werden kann. Außerdem steht das Zwischenlager in
unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Abbau.
33.
Den ausgelegten Unterlagen ist keine detaillierte radiologische Charakterisierung zu
entnehmen. Diese ist während der Genehmigungsverfahren für die gesamten Anlagen
durchzuführen. Ohne aussagekräftige radiologische Charakterisierung soll keine
Abbaugenehmigung erteilt werden.
Begründung:
Für die Berücksichtigung des Minimierungsgebotes bezüglich Strahlenbelastungen mit
und ohne Störfälle bei Planung und Durchführung des Abbaus ist ein auf Grundlage
detaillierter, durch Probennahme und Messungen erreichter Kenntnisstand zum
radiologischen Zustand erforderlich. Messungen während des Anlagenbetriebes und
Abschätzungen sind hierzu nicht ausreichend.
34.
Vor Beginn von Abbaumaßnahmen im Kontrollbereich müssen alle Kühlmittelsysteme
entleert und nachhaltig dekontaminiert sein.
Begründung:
Dies ist für den nach AtG und StrlSchV verlangten bestmöglichen Strahlen- und
Arbeitsschutz der Beschäftigten und damit verbundenen Verringerung von
Störfallgefahren erforderlich.
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35.
Die Erstanträge zum Abbau von KWB-A und B umfassen Systeme, Komponenten
(einschließlich Deckel und Einbauten der Reaktordruckbehälter) und Anlagenteile. Der
Reaktordruckbehälter, der Biologische Schild und die äußere Umschließung sollen jeweils
in einem zweiten Genehmigungsschritt beantragt werden. Dieser Aufteilung ist zu
widersprechen. Der Reaktordruckbehälter muss als Gesamtkomponente im Rahmen
eines Genehmigungsschrittes abgebaut werden.
Begründung:
Bei der von RWE gewollten Aufteilung wird der Abbau der Gesamtkomponente
Reaktordruckbehälter in zwei getrennte Genehmigungsverfahren aufgeteilt. Dies kann
dazu führen, dass
- entweder der leergeräumte Reaktordruckbehälter über einen längeren Zeitraum offen
stehen bleibt. Durch die starke Aktivierung und den noch vorhandenen
Innenkontaminationen kommt es ohne den abschirmenden Deckel zu stärkerer
Strahlung in der Umgebung des RDB und im Falle von Störfällen ist das
Freisetzungspotenzial für radioaktive Stoffe größer.
- oder das der Reaktordruckbehälterdeckel zunächst abgenommen, die
Reaktoreinbauten entfernt und der Deckel wieder aufgesetzt wird. Dies erhöht durch
mehrfache Handhabungen die Störfallgefahr.
36.
Die Angaben in den ausgelegten Unterlagen zum Abbau der größeren Komponenten sind
unzureichend. Für den Abbau von Dampferzeugern und Hauptkühlmittelpumpen werden
Varianten genannt, die nur teilweise beschrieben werden. Zu Brennelementlagerbecken,
Druckhalter und Rohrleitungen sind überhaupt keine Aussagen enthalten.
Begründung:
Die ausgelegten Unterlagen müssen nach Atomrechtlicher Verfahrensordnung (AtVfV)
potenziellen Einwendern die Möglichkeit zur Prüfung der eigenen Betroffenheit geben.
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37.
Die vorgesehenen Abbaumaßnahme Verfahren müssen zur detaillierten Vorgehensweise
beim Abbau konkreter Komponenten, Systeme oder Anlagenteile sowie zum Nachweis
der Minimierung beim Strahlenschutz dienen. In ihnen dürfen nicht erst die
Abbauvorgehensweise an sich (Ausbau im Ganzen oder zerlegt) und die Zerlege Methode
festgelegt werden.
Begründung:
Die Festlegung der Vorgehensweise beim Abbau größerer Komponenten, Systeme und
Anlagenteile muss in der Genehmigung erfolgen. Festlegungen dieser Art mit
weitreichenden Auswirkungen sind originäre Aufgaben im Genehmigungsverfahren,
unter anderem weil sonst die verwaltungsrechtlich geforderte Bestimmtheit von Antrag
und Genehmigung nicht gegeben sind. Davon abgesehen hat dies auch
sicherheitstechnische Bedeutung. Die einzelnen Abbaumaßnahmen müssen im Rahmen
einer Gesamtplanung festgelegt werden. Nur dann kann eine Minimierung von
Strahlenbelastungen für Personal und Bevölkerung sowie eine möglichst geringe
Störfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf das Gesamtprojekt Stilllegung und Abbau
gewährleistet werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Reihenfolge des Abbaus.
38.
Für den Abbau und die Zerlegung von Komponenten und Anlagenteilen sind Verfahren
einzusetzen, mit denen die Freisetzung radioaktiver Stoffe aus den Materialien minimiert
und störfallauslösende Gefahren vermieden werden. Entsprechendes gilt für den
Aufstellungsort der Zerlege Einrichtung. In der atomrechtlichen Genehmigung sind hierzu
grundsätzliche Festlegungen zu treffen.
Begründung:
Es muss eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung sichergestellt werden.
39.
Für einen parallelen Abbau von kontaminierten und nicht kontaminierten Anlagenteilen,
Komponenten oder Systemen ist mittels Auflagen in der Genehmigung sicherzustellen,
dass es nicht zu Querkontaminationen kommen kann.
Begründung:
Durch Querkontaminationen bisher nicht kontaminierter Materialien kann es zu einer
Erhöhung von in die Umwelt gelangender Aktivität kommen, was zu vermeiden ist. Dies
gilt auch für Querkontaminationen mit sehr geringen Aktivitäten.
40.
Laut Anträgen befinden sich noch radioaktive Stoffe in den Anlagen, die aus der
Inbetriebnahme und dem Anlagenbetrieb stammen. Diese Stoffe sind vor
Stilllegungsbeginn in den Anlagen zu konditionieren und in ein Zwischenlager am
Standort zu überführen.
Begründung:
Verringerung des Störfall- und Freisetzungspotenzials während der Stilllegung.
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41.
Die Weiterverwendung bzw. Wiederverwertung im kerntechnischen Bereich muss das
vorrangige Ziel beim Umgang mit aktivierten oder kontaminierten Reststoffen sein.
Begründung:
Dies minimiert mögliche Strahlenbelastungen durch die Reststoffe und erfüllt darüber
hinaus andere Anforderungen eines umweltgerechten Umganges mit anfallenden
Stoffen.
42.
Alle radioaktiven Stoffe sind nach ihrem Anfall umgehend in eine Form zu überführen,
die radioaktive Freisetzungen bei normalem Umgang und bei Störfällen so weit wie
möglich verhindert.
Begründung:
Reduzierung der Freisetzungsmöglichkeiten radioaktiver Stoffe.
43.
Die uneingeschränkte Freigabe von Flüssigkeiten ist nicht zuzulassen.
Begründung:
Eine solche Freigabe sorgt für eine unkontrollierte Verteilung von Radioaktivität in der
Umwelt. Insbesondere am Standort Biblis ist die Freigabe zur Ableitung in den Rhein
nicht zulässig, da die radioaktive Belastung des Rheins ohnehin schon sehr groß ist.
44.
Die Freigabe kontaminierter Anlagen und Gebäudeteile ist nur nach flächendeckendem
Abtrag der Oberflächen und nur für den Abriss (entsprechend Entsorgungsweg A in den
Sicherheitsberichten) zu genehmigen. Die im Sicherheitsbericht erwähnte Möglichkeit
zur Freimessung und anschließenden konventionellen Weiternutzung der Gebäude oder
Gebäudeteile ist nicht zu genehmigen.
Begründung:
Bei der Weiternutzung kontaminierter Gebäude im konventionellen Bereich kann die
Einhaltung des 10 μSv-Konzeptes nicht sichergestellt werden.
45.
Die Konditionierung der radioaktiven Abfälle soll, von Ausnahmen wie z.B. Verbrennung,
in den Anlagen KWB-A oder B durchgeführt werden.
Begründung:
Eine externe Konditionierung verursacht unnötige Atomtransporte. Außerdem treten in
externen Konditionierungsanlagen Querkontaminationen auf, die im Sinne eines
nachverfolgbaren Verbleibs aller Radioaktivität zu vermeiden sind.
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46.
Für die Abfälle sind Konditionierungsmethoden einzusetzen, die eine Gasentwicklung
während ihrer Lagerung so weit wie möglich vermeiden.
Begründung:
Die Gasentwicklung in Abfallgebinden erhöht die Störfall- sowie Freisetzungsgefahr bei
Zwischen- und Endlagerung.
47.
Bei Stilllegung und Abbau anfallende radioaktive Rohabfälle, durch Behandlung
entstehende Zwischenprodukte und konditionierte Abfälle sind nur so lange in der
Anlage Pufferzulagern, wie dies für einen sicherheitstechnisch optimierten betrieblichen
Ablauf erforderlich ist.
Begründung:
Verringerung des Störfallpotenzials.
48.
Von der Antragstellerin ist eine Liste aller in der Anlage seit ihrer Errichtung aufgetretenen
Störfälle und meldepflichtigen Ereignisse mit einer jeweiligen Bewertung zu dadurch
möglicherweise verursachten Kontaminationen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden
vorzulegen.
Begründung:
Auf Grund der geprüften Ergebnisse einer solchen Liste kann die Beprobung- und
Messpunktdichte für die Erstellung eines Kontaminationskatasters festgelegt werden.
49.
Die Antragstellerin hat vor der Festlegung von Abbauschritten in der Genehmigung ein
Kontaminationskataster für die gesamte Anlage zu erstellen.
Begründung:
Nur auf Grundlage eines Kontaminationskatasters kann die Vorgehensweise beim Abbau
in Hinsicht auf den Strahlenschutz ausreichend beurteilt werden.
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50.
Die für KWB-A und B ermittelte Strahlenbelastung am ungünstigsten Auf punkt durch
radioaktive Abgaben mit der Fortluft ist zu hoch. Die beantragten zulässigen Höchstwerte
für die Abgaben mit der Luft sind für die Genehmigung deutlich zu senken.
Begründung:
Mit den beantragten Höchstwerten für die Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Fortluft
ergibt sich eine Strahlenbelastung (0,134 mSv/a), die den Grenzwert der
Strahlenschutzverordnung für die effektive Dosis zu deutlich mehr als einem Drittel
ausschöpft. Den ausgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, an welcher Stelle diese
Strahlenbelastung auftritt. Es ist aber davon auszugehen, dass Strahlenbelastungen über
andere Pfade an diesem Ort dazu kommen. Insgesamt muss die Dosis minimiert werden.
51.
Es ist sicherzustellen, dass für alle Kontrollbereiche auf dem Anlagengelände – solange
sie radioaktive Stoffe enthalten – eine Druckstaffelung und eine gefilterte Abluft realisiert
wird.
Begründung:
Diese Maßnahmen begrenzen die radioaktiven Abgaben.
52.
Die Zerlege Arbeiten an aktivierten und/oder kontaminierten Teilen sind mit zusätzlicher
Einhausung durchzuführen.
Begründung:
Diese Maßnahmen begrenzen die radioaktiven Abgaben.
53.
Die für KWB-A und B ermittelte Strahlenbelastung durch radioaktive Abgaben mit dem
Abwasser von 0,258 mSv/a im Nahbereich und 0,184 mSv/a im Fernbereich ist zu hoch.
Begründung:
Im Nahbereich wird der Grenzwert der Strahlenschutzverordnung fast völlig und im
Fernbereich zu über der Hälfte ausgeschöpft. Auch wenn der Anteil an der
Strahlenbelastung durch die Abgaben von KWB-A und B relativ gering ist, so ist doch laut
Strahlenschutzverordnung die Gesamtstrahlenbelastung an einem Standort (einschl. von
anderen Anlagen verursachter) zum Maßstab der Entscheidung zu machen. Daran ist der
Schutz des Menschen auszurichten. Den Standort für das Atomkraftwerk haben nicht die
zu schützenden ausgewählt. Deshalb haben sie ein Anrecht auf möglichst geringe
Strahlenbelastungen.
54.
Die Angaben in den ausgelegten Unterlagen zu Strahlenbelastung durch Direktstrahlung
sind unakzeptabel. Es wird lediglich die Einhaltung des Grenzwertes der
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Strahlenschutzverordnung behauptet, aber keine ermittelten Werte angegeben.
Begründung:
Die nach Atomrechtlicher Verfahrensordnung (AtVfV) geforderte Möglichkeit zur Prüfung
der eigenen Betroffenheit durch potenziellen EinwenderInnen sowie der
Berücksichtigung des Minimierungsgebotes der Strahlenschutzverordnung ist nicht
gegeben.
55.
Es ist sicherzustellen, dass der Gutachter der Genehmigungsbehörde zur
Umweltverträglichkeitsprüfung eigene Überlegungen zur Abgabe radioaktiver Stoffe im
Normalbetrieb und zu Störfällen und ihren Auswirkungen anstellt und nicht lediglich die
Angaben aus dem Sicherheitsgutachten übernimmt.
Begründung:
Es muss sich um eine eigenständige gutachterliche Tätigkeit handeln. Bezüglich der
Bewertung der Antragsunterlagen wird nur so das unter Sicherheitsaspekten wichtige
Vieraugenprinzip eingehalten.
56.
Für die Genehmigung ist ein Störfallplanungswert unterhalb von 50 mSv als Maßstab für
die Bewertung der Auswirkungen von Störfällen heranzuziehen.
Begründung:
Der Störfallplanungswert von 50 mSv ist für den Abbau einer Anlage und den Betrieb
eines Zwischenlagers unverhältnismäßig hoch. Er entspricht auch nicht dem aktuellen
Stand von Wissenschaft und Technik im Strahlenschutz.
57.
Im Rahmen der Störfallanalyse sind auch Organdosiswerte zu ermitteln.
Begründung:
Dies wird in den einschlägigen Vorschriften gefordert und ist auch darin begründet, dass
die Einhaltung des Wertes für die effektive Dosis nicht in jedem Fall auch die Einhaltung
aller Organdosiswerte garantiert.
58.
Die in den ausgelegten Unterlagen dargelegten Störfallanalysen für KWB-A und B sind
unzureichend. Vor der Fortführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind hierzu neue,
aussagekräftige Störfallanalysen vorzulegen, die eine Bewertung der Betroffenheit durch
Dritte zulassen.
Begründung:
Die Störfallanalysen sind nicht abdeckend. Bei den Einwirkungen von innen fehlen
Störfälle. In Bezug auf Einwirkung von außen bezieht sich die Antragstellerin auf
Annahmen aus dem Zeitraum der Auslegung der Anlagen vor mehr als 35 Jahren und bei
sogenannten „sehr seltenen Ereignissen“ erfolgt keine ausreichende Beschreibung.
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59.
Wird die Stilllegung vor Entfernung aller Kernbrennstoffe aus der Anlage genehmigt, sind
bei der Störfallanalyse Störfalle im Zusammenhang mit bestrahlten Brennelementen zu
betrachten. Dies gilt in Bezug auf Auslegungsstörfälle, auslegungsüberschreitende
Störfälle, gezielten Flugzeugabsturz sowie Sonstigen Einwirkungen Dritter.
Begründung:
Solange sich die Brennelemente in der Anlage befinden, können sie auch von Störfällen
betroffen sein. Dementsprechend ist dagegen Vorsorge zu treffen. Betrachtungen aus
Betriebszeiten können hier nicht herangezogen werden, da es sich um eine neue
Genehmigung handelt, die den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Wissenschaft
und Technik (bspw. bei Erdbeben, Waffentechnik usw.) zu berücksichtigen hat.
60.
Beim Brand eines Containers mit Mischabfällen in der LKW-Schleuse ist zu unterstellen,
dass die Türen offen sind.
Begründung:
Durch erhöhte Sauerstoffzufuhr ist der Freisetzungsquellterm größer.
61.
Beim Störfall „Absturz von Lasten“ ist auch der Absturz vom Dampferzeugerunterteil bei
der in-situ-Zerlegung zu betrachten.
Begründung:
Der Absturz diese Teils der Komponente kann zu einem größeren Freisetzungsquellterm
führen.
62.
Beim Störfall „Absturz von Lasten“ sind auch der Absturz eines Transport- und
Lagerbehälters in das Brennelementlagerbecken sowie des beladenen Behälters auf den
Boden des Reaktorgebäudes zu betrachten.
Begründung:
Der Absturz eines Behälters kann zu einem großen Freisetzungsquellterm führen.
63.
Die Störfallanalyse geht bei Einwirkungen durch Erdbeben von den Annahmen zur
Auslegung der Reaktoren aus. Diese sind veraltet.
Begründung:
Es werden hier neue, eigenständige Genehmigungen beantragt, deshalb ist eine aktuelle
Störfallanalyse erforderlich. Die für die Auslegung unterstellten Belastungsannahmen
durch Erdbeben entsprechen nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es ist
deshalb vom Versagen weiterer Systeme bzw. Komponenten und damit verbundenen
größeren radiologischen Auswirkungen auszugehen.
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64.
Es ist sicherzustellen, dass der Gutachter der Genehmigungsbehörde zur
Umweltverträglichkeitsprüfung eigene Überlegungen zur Abgabe radioaktiver Stoffe im
Normalbetrieb und zu Störfällen und ihren Auswirkungen anstellt und nicht lediglich die
Angaben aus dem Sicherheitsgutachten übernimmt.
Begründung:
Es muss sich um eine eigenständige gutachterliche Tätigkeit handeln. Bezüglich der
Bewertung der Antragsunterlagen wird nur so das unter Sicherheitsaspekten wichtige
Vieraugenprinzip eingehalten.
65.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die alternativen Konzepte für die
Stilllegung „Direkter Rückbau“ und „Sicherer Einschluss“ nicht gegeneinander
abgewogen worden. Deshalb ist vom Antragsteller eine neue
Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit Alternativen Abwägung durchzuführen.
Begründung:
Es können Unterschiede für die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt festgestellt
werden. Es ist zu ermitteln, welches Stilllegungskonzept den bestmöglichen Schutz der
Bevölkerung vor den Auswirkungen ionisierender Strahlung gewährleistet. Die
Darstellung in der UVS, dass der „Direkte Rückbau“ möglich ist, reicht nicht aus.
66.
Die Auswirkungen der Zwischenlagerung werden in der Umweltverträglichkeitsstudie
nicht eigenständig betrachtet.
Begründung:
Es wird lediglich eine Relevanzstudie zum Zwischenlager 2 genannt. Diese hätte mit
ausgelegt werden müssen.
67.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind mögliche Alternativen in Bezug auf
bestehende Gebäude für den Umbau in ein Standortzwischenlager darzustellen und zu
untersuchen.
Begründung:
Es können Unterschiede für die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt festgestellt
werden.
68.
Der Umweltverträglichkeitsstudie sind zu Konditionierungsmethoden, Abbaumethoden,
Zerlege Methoden keine Prüfung technischer Alternativen zu entnehmen.
Begründung:
Abwägung technischer Alternativen ist nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
vorgeschrieben.
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69.
Die Umweltverträglichkeit darf nicht daran gemessen werden, ob möglicherweise
gegenüber dem Betriebszustand von KWB-A und B eine Verbesserung eintreten soll.
Begründung:
Es handelt sich um eine neues Genehmigungsverfahren, in dem der gegenwärtige
Schutzstandard anzuwenden ist und nicht der, der zur Inbetriebnahme der Anlagen galt.
Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung im heutigen
Sinne.
70.
In der Umweltverträglichkeitsstudie werden als Strahlenschutzmaßstab für
Auswirkungen auf den Menschen nur die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung
herangezogen. Die Berücksichtigung des Minimierungsgebots als Maßstab ist nicht
erkennbar.
Begründung:
Maßstab für den Menschen muss die gesamte Strahlenschutzverordnung sein. Zum
Minimierungsgebot werden in der UVS aber nur allgemeine Aussagen gemacht. Zu
Direktstrahlung und Störfällen wird das Minimierungsgebot noch nicht einmal erwähnt.
71.
Der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die Beurteilung der Auswirkungen
des Rückbaus auf Grund- und Oberflächenwässer herangezogene Maßstab (Schutz des
Menschen) und die angewendete Methodik sind nicht sachgerecht und unzulässig.
Begründung:
Die Beurteilung erfolgt nicht – wie im Wasserhaushaltsgesetz vorgeschrieben – schutzgutbezogen.
72.
In der Umweltverträglichkeitsstudie wird die Erhöhung der Radioaktivitätskonzentration
für die Abgabe mit dem Abwasser nicht bewertet.
Begründung:
Die Abgabewerte werden gegenüber dem Betrieb der Anlagen um ca. Faktor 2
verringert, die abgegebene Wassermenge dagegen um deutlich mehr als den Faktor 10.
73.
Die Beurteilung von Auswirkungen auf Fauna und Flora werden den Anforderungen an
eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung in keiner Weise gerecht.
Begründung:
Für Normalbetrieb und Störfälle wird die Beurteilung einzig an den Auswirkungen für den
Menschen bemessen. Es ist allgemeiner Stand von Wissenschaft, dass die Sensibilität von
Menschen nicht der aller Tier- und Pflanzenarten entspricht.
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74.
Die Betrachtung zu Lücken im Kenntnisstand für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung
ist unzureichend und muss unter Berücksichtigung der Beurteilungskriterien
für die Schutzgüter Wasser, Fauna und Flora im Hinblick auf Radioaktivität
von der Antragstellerin neu vorgelegt werden.
Begründung:
Es wurde keine Begründung für den auf den Menschen bezogenen Beurteilungsmaßstab
Strahlenschutzverordnung auf die genannten Schutzgüter gegeben.
Die Begründungen in dieser Einwendung sind noch nicht vollständig, die weitere Begründung
erfolgt auf dem Erörterungstermin. Wir behalten uns vor, unsere Einwendungen auf dem
Erörterungstermin vertieft darzustellen und bitten um Mitteilung zu allen das
Genehmigungsverfahren betreffenden Vorgängen. Bitte bestätigen Sie uns den fristgemäßen
Eingang unserer Einwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Für „ATOMERBE BIBLIS e.V.“ „Umgang mit den Atomaren Altlasten“
Heppenheim (Bergstraße) den01. Juli 2014
Volker Ahlers Michael Nething Tanja Krämer-Ahlers
1.ter Vorsitzende 2.ter Vorsitzender Kassiererin
letzte Änderung: 30.06.2014