Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 7 Absatz 3 AtG zu den Anträgen der Firma RWE Power AG vom 06.08.2012 zu Stilllegung und Abbau der Kraftwerke Biblis A (KWB-A) und B (KWB-B)
 
Die folgenden Einwendungen wurden von der intac im Auftrag der Bürgerinitiative ATOMERBE BIBLIS „ Umgang mit den atomaren Altlasten“ e.V. und weiterer Bürgerinitiativen erarbeitet. Sie können insgesamt oder in Teilen von verschiedenen EinwenderInnen / Einwendergruppen aus dieser doc-Datei entnommen und verwendet werden. Ein Bezug auf die intac muss nicht genommen werden. Wenn doch, darf dieser nur für diese Einwendungen und ohne textliche Veränderungen (einschließlich Ergänzungen) erfolgen. Bei Übernahme von Einwendungen in eigene Schriftsätze ist die Begründung nicht erforderlich. Diese kann auf dem Erörterungstermin erläutert werden.
 
Die hier vorgelegten Einwendungen sollen Anregungen sein. Gut wäre bei der Übernahme eigene Formulierungen zu verwenden. Sie sollten auch durch eigene Einwendungen zum Standort ergänzt werden.
 
Grundlage für die Erarbeitung der Einwendungen sind die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen, insbesondere die Sicherheitsberichte zu Stilllegung und Abbau der Reaktorblöcke Biblis A und B sowie die Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Auftrag von RWE. Die Einwendungen erfolgen aus dem Blickwinkel der Stilllegung und nicht aus dem Blickwinkel des bisherigen Betriebes des Atomkraftwerkes.
 
 
Inhaltsverzeichnis
 
                                                                                                                                             Seite
 
Allgemeine Einwendungen zu den Genehmigungsverfahren KWB-A und B.................. 2
Abbau.......................................................................................................... 3
Reststoffe..................................................................................................... 5
Strahlenschutz Normalbetrieb............................................................................ 7
Störfälle....................................................................................................... 8
Umweltverträglichkeitsuntersuchung................................................................. 10
 

 

Allgemeine Einwendungen zu den Genehmigungsverfahren KWB-A und B

  1. Die Inanspruchnahme der Genehmigungen zu Stilllegung und Abbau dürfen nicht unter dem Vorbehalt einer „Erklärung zur Ausnutzung“ durch die Antragstellerin stehen. Sie sind ggf. nach Erteilung zügig zu vollziehen.
    Begründung:
    Das Atomkraftwerk Biblis ist berechtigter Weise auf Grundlage des Atomgesetzes abgeschaltet worden. Die Anordnung zur Abschaltung hätte aus sicherheitstechnischen Gründen bereits vor der letzten Änderung des Atomgesetzes erfolgen müssen. Deshalb ist der Ausgang der anhängigen Verfassungsklagen von RWE unerheblich.
  2. Laut Antrag von RWE sind zum Abbau der atomrechtlich genehmigten Anlagen je Reaktorblock mindestens zwei eigenständige, formalrechtlich voneinander unabhängige Genehmigungsverfahren vorgesehen. Da es bei beiden Genehmigungsschritten um den Abbau relevant radioaktiver Systeme, Komponenten bzw. Anlagenteile geht, ist auch für das zweite Genehmigungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
    Begründung:
    Für das zweite Genehmigungsverfahren gibt es keine Angabe zum Antragszeitpunkt. Nach den Erfahrungen vergleichbarer Genehmigungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Anlagensituation in Biblis, ist damit erst in 8 bis 10 Jahren zu rechnen. In diesem Zeitraum gibt es diverse Änderungen (möglicherweise auch beim Stand von Wissenschaft und Technik) und es gibt neu hinzugezogene Anwohner, die in ihren Rechten nicht beschnitten werden dürfen.
  3. Die Genehmigung zur Stilllegung sollte unter Berücksichtigung hoher Sicherheitsanforderungen zügig erteilt werden.
    Begründung:
    Die Anlagen sollten zügig von der Nachbetriebsphase in die Stilllegung überführt werden, um eine Wiederinbetriebnahme endgültig auszuschließen.
  4. Die Genehmigungen zum Abbau dürfen frühestens ein Jahr vor dem verbindlich feststehenden Termin der Entfernung allen Kernbrennstoffs aus den Anlagen KWB-A und B erteilt werden.
    Begründung:
    Es gibt gegenwärtig keine belastbaren zeitlichen Angaben, wann der Kernbrennstoff in das Standort-Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente überführt werden kann. Die Genehmigung zum Abbau darf jedoch nicht auf „Vorrat“ erteilt werden. Sie muss zeitnah den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigen.
  5. Mit dem Abbau im Kontrollbereich und an Systemen, die direkt oder indirekt mit dem Primärkühlkreislauf sowie anderen für die Brennelementlagerung benötigten Sicherheits-, Hilfs oder Lüftungssystemen verknüpft sind, darf erst nach Entfernung der Brennelemente aus der Anlage begonnen werden.
    Begründung:
    Die Störfallgefahr muss möglichst gering gehalten werden. Abbau während der Brennelementlagerung kann zu eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder höhere Strahlenbelastungen führen. Beides erhöht die Störfallgefahr aufgrund von Fehlhandlungen. Bei in Betrieb befindlichen Lagerbecken und damit zusammenhängenden Systemen ist keine ausreichend sichere Vorbereitung von Abbaumaßnahmen möglich.
  6. Der Abbau der Brennelementlagerbecken sowie deren Einbauten und in Verbindung stehender Systeme darf erst nach Entfernung der Brennelemente/-stäbe und danach erfolgter Probenahme und -auswertung sowie Dosisleistungsmessungen genehmigt werden.
    Begründung:
    Nur unter Berücksichtigung der Messergebnisse können Planung und Abbau so erfolgen, dass das Minimierungsgebot der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden kann.
  7. Das gegenwärtig nach § 7 StrlSchV beantragte Zwischenlager muss im Rahmen des Stilllegungs- und Abbauverfahrens nach § 7 Abs. 3 AtG genehmigt werden.
    Begründung:
    Für den vorläufigen Verbleib der bei Stilllegung und Abbau von KWB-A und B anfallenden radioaktiven Abfälle ist ein neues Zwischenlager am Standort erforderlich. Ohne dieses Zwischenlager ist der Abbau nicht möglich, da kein Entsorgungsnachweis für die radioaktiven Abfälle erbracht werden kann. Außerdem steht das Zwischenlager in unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Abbau.
  8. Den ausgelegten Unterlagen ist keine detaillierte radiologische Charakterisierung zu entnehmen. Diese ist während der Genehmigungsverfahren für die gesamten Anlagen durchzuführen. Ohne aussagekräftige radiologische Charakterisierung soll keine Abbaugenehmigung erteilt werden.
    Begründung:
    Für die Berücksichtigung des Minimierungsgebotes bezüglich Strahlenbelastungen mit und ohne Störfälle bei Planung und Durchführung des Abbaus ist ein auf Grundlage detaillierter, durch Probennahme und Messungen erreichter Kenntnisstand zum radiologischen Zustand erforderlich. Messungen während des Anlagenbetriebes und Abschätzungen sind hierzu nicht ausreichend.
 

Abbau

  1. Vor Beginn von Abbaumaßnahmen im Kontrollbereich müssen alle Kühlmittelsysteme entleert und nachhaltig dekontaminiert sein.
    Begründung:
    Dies ist für den nach AtG und StrlSchV verlangten bestmöglichen Strahlen- und Arbeitsschutz der Beschäftigten und damit verbundenen Verringerung von Störfallgefahren für die Bevölkerung erforderlich.
  2. Die Erstanträge zum Abbau von KWB-A und B umfassen Systeme, Komponenten (einschließlich Deckel und Einbauten der Reaktordruckbehälter) und Anlagenteile. Der Reaktordruckbehälter, der Biologische Schild und die äußere Umschließung sollen jeweils in einem zweiten Genehmigungsschritt beantragt werden. Dieser Aufteilung ist zu widersprechen. Der Reaktordruckbehälter muss als Gesamtkomponente im Rahmen eines Genehmigungsschrittes abgebaut werden.
    Begründung:
    Bei der von RWE gewollten Aufteilung wird der Abbau der Gesamtkomponente Reaktordruckbehälter in zwei getrennte Genehmigungsverfahren aufgeteilt. Dies kann dazu führen, dass
    - entweder der leergeräumte Reaktordruckbehälter über einen längeren Zeitraum offen stehen bleibt. Durch die starke Aktivierung und den noch vorhandenen Innenkontaminationen kommt es ohne den abschirmenden Deckel zu stärkerer Strahlung in der Umgebung des RDB und im Falle von Störfällen ist das Freisetzungspotenzial für radioaktive Stoffe größer.
    - oder das der Reaktordruckbehälterdeckel zunächst abgenommen, die Reaktoreinbauten entfernt und der Deckel wieder aufgesetzt wird. Dies erhöht durch mehrfache Handhabungen die Störfallgefahr.
  3. Die vorgesehenen Abbaumaßnahmeverfahren müssen zur detaillierten Vorgehensweise beim Abbau konkreter Komponenten, Systeme oder Anlagenteile sowie zum Nachweis der Minimierung beim Strahlenschutz dienen. In ihnen dürfen nicht erst die Abbauvorgehensweise an sich (Ausbau im Ganzen oder zerlegt) und die Zerlegemethode festgelegt werden.
    Begründung:
    Die Festlegung der Vorgehensweise beim Abbau größerer Komponenten, Systeme und Anlagenteile muss in der Genehmigung erfolgen. Festlegungen dieser Art mit weitreichenden Auswirkungen sind originäre Bestandteile von Genehmigungsverfahren, unter anderem weil sonst die verwaltungsrechtlich geforderte Bestimmtheit von Antrag und Genehmigung nicht gegeben ist. Davon abgesehen hat dies auch sicherheitstechnische Bedeutung. Die einzelnen Abbaumaßnahmen müssen im Rahmen einer Gesamtplanung festgelegt werden. Nur dann kann eine Minimierung von Strahlenbelastungen für Personal und Bevölkerung sowie eine möglichst geringe Störfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf das Gesamtprojekt Stilllegung und Abbau gewährleistet werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Reihenfolge des Abbaus.
  4. Die Angaben in den ausgelegten Unterlagen zum Abbau der größeren Komponenten sind unzu­reichend. Für den Abbau von Dampferzeugern und Hauptkühlmittelpumpen werden Varianten genannt, die nur teilweise beschrieben werden. Zu Brennelementlagerbecken, Druckhalter und Rohrleitungen sind überhaupt keine Aussagen enthalten.
    Begründung:
    Die ausgelegten Unterlagen müssen nach Atomrechtlicher Verfahrensordnung (AtVfV) potenziellen Einwendern die Möglichkeit zur Prüfung der eigenen Betroffenheit geben.
  5. Für den Abbau und die Zerlegung von Komponenten und Anlagenteilen sind Verfahren einzusetzen, mit denen die Freisetzung radioaktiver Stoffe aus den Materialien mini­miert und störfallauslösende Gefahren vermieden werden. Entsprechendes gilt für den Aufstellungsort der Zerlegeeinrichtung. In der atomrechtlichen Genehmigung sind hierzu grundsätzliche Festlegungen zu treffen.
    Begründung:
    Es muss eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung sichergestellt werden.
  6. Die ausgelegten Unterlagen enthalten keine Auflistung von Störfällen im Atomkraftwerk, die zu einer Kontamination des Sekundärkühlkreislaufes oder von anderen Systemen, Komponenten, Anlagenteilen oder Gebäudestrukturen innerhalb oder außerhalb der Gebäude geführt haben bzw. haben können.
    Begründung:
    Informationen hierzu sind wichtig, um die Minimierung von Strahlenbelastungen während des Abbaus bewerten zu können.
  7. Für einen parallelen Abbau von kontaminierten und nicht kontaminierten Anlagentei­len, Komponenten oder Systemen ist mittels Auflagen in der Genehmigung sicherzu­stellen, dass es nicht zu Querkontaminationen kommen kann.
    Begründung:
    Durch Querkontaminationen bisher nicht kontaminierter Materialien kann es zu einer Erhöhung von in die Umwelt gelangender Aktivität kommen, was zu vermeiden ist. Dies gilt auch für Querkontaminationen mit sehr geringen Aktivitäten.

Reststoffe

  1. Die Ausführungen zum Umgang mit den anfallenden Reststoffen und Abfällen ist in den ausgelegten Unterlagen unzureichend für eine Bewertung der Betroffenheit von AnwohnerInnen. Hierzu sind neue Unterlagen auszulegen, bevor die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren fortgesetzt wird.
    Begründung:
    Die Reststoffbeschreibung entspricht nicht den Anforderungen der AtVfV. Den Unterlagen ist bspw. nicht zu entnehmen, wo die Reststoffe behandelt, die radioaktiven Abfälle konditioniert und in welchem Gebäude auf dem Anlagengelände die radioaktiven  Abfälle zwischengelagert werden sollen.
  2. Für den Verbleib der radioaktiven Abfälle gibt es kein Entsorgungsnachweis. Deshalb kann keine Genehmigung erteilt werden.
    Begründung:
    In den ausgelegten Unterlagen wird nicht dargelegt, wo die anfallenden radioaktiven Abfälle zwischengelagert werden sollen. Die AnwohnerInnen müssen eine illegale Lagerung befürchten.
  3. Laut Anträgen befinden sich noch radioaktive Stoffe in den Anlagen, die aus der Inbetriebnahme und dem Anlagenbetrieb stammen. Diese Stoffe sind vor Stilllegungsbeginn in den Anlagen zu konditionieren und in ein Zwischenlager am Standort zu überführen.
    Begründung:
    Verringerung des Störfall- und Freisetzungspotenzials während der Stilllegung.
  4. Die Weiterverwendung bzw. Wiederverwertung im kerntechnischen Bereich (Entsorgungswege V und W) muss das vorrangige Ziel beim Umgang mit aktivierten oder kontaminierten Reststoffen sein.
    Begründung:
    Dies minimiert mögliche Strahlenbelastungen durch die Reststoffe, verringert die Menge radioaktiver Abfälle und erfüllt darüber hinaus andere Anforderungen eines umweltgerechten Umganges mit anfallenden Stoffen.
  5. Alle radioaktiven Stoffe sind nach ihrem Anfall umgehend in eine Form zu überführen, die radioaktive Freisetzungen bei normalem Umgang und bei Störfällen so weit wie möglich verhindert.
    Begründung:
    Reduzierung der Freisetzungsmöglichkeiten radioaktiver Stoffe.
  6. Die Konditionierung der radioaktiven Abfälle soll, von Ausnahmen wie z.B. Verbrennung abgesehen, in den Anlagen KWB-A oder B durchgeführt werden.
    Begründung:
    Eine externe Konditionierung verursacht unnötige Atomtransporte. Außerdem treten in externen Konditionierungsanlagen Querkontaminationen auf, die im Sinne eines nachverfolgbaren Verbleibs aller Radioaktivität zu vermeiden sind.
  7. Für die Abfälle sind Konditionierungsmethoden einzusetzen, die eine Gasentwicklung während ihrer Lagerung so weit wie möglich vermeiden.
    Begründung:
    Die Gasentwicklung in Abfallgebinden erhöht die Störfall- sowie Freisetzungsgefahr bei Zwischen- und Endlagerung.
  8. Bei Stilllegung und Abbau anfallende radioaktive Rohabfälle, durch Behandlung entstehende Zwischenprodukte und konditionierte Abfälle sind nur so lange in der Anlage pufferzulagern, wie dies für einen sicherheitstechnisch optimierten betrieblichen Ablauf erforderlich ist.
    Begründung:
    Verringerung des Störfallpotenzials.
  9. Die für die Zwischenlagerung vorgesehene Konditionierung für die unterschiedlichen Abfallarten hätte in den ausgelegten Unterlagen nachvollziehbar beschrieben werden müssen.
    Begründung:
    Die durch Konditionierung und Zwischenlagerung entstehenden Gefahren müssen für AnwohnerInnen beurteilbar sein.
  10. Eine Abklinglagerung mit dem Ziel der Freigabe radioaktiver Abfälle (Entsorgungsweg LF) ist nicht genehmigungsfähig.
    Begründung:
    Radioaktive Stoffe, die bei Stilllegung oder Abbau anfallen, sind nach ihrem zu diesem Zeitpunkt festzustellenden Eigenschaften zu „entsorgen“. Der Entsorgungsweg LF entspricht nicht dem Minimierungsgebot der Strahlenschutzverordnung. Es würden radioaktive Stoffe in die Umgebung abgegeben, die die Werte zur Freigabe nach § 29 StrlSchV gerade so unterschreiten. Eine solche Vorgehensweise ist vergleichbar mit der nach Strahlenschutzverordnung verbotenen Verdünnung von radioaktiven Stoffen.
  11. Eine uneingeschränkte Freigabe von Materialien aus der Anlage in beliebigem Umfang darf nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass diese Materialien durch den Anlagenbe­trieb nicht radioaktiv kontaminiert und/oder aktiviert sind.
    Begründung:
    Eine unkontrollierte Ausbreitung radioaktiver Stoffe muss verhindert werden.
  12. Die uneingeschränkte Freigabe von Flüssigkeiten (Entsorgungsweg U) ist nicht zuzulassen.
    Begründung:
    Eine solche Freigabe sorgt für eine unkontrollierte Verteilung von Radioaktivität in der Umwelt. Insbesondere am Standort Biblis ist die Freigabe zur Ableitung in den Rhein nicht zulässig, da die radioaktive Belastung des Rheins ohnehin schon sehr groß ist.
  13. Die uneingeschränkte Freigabe von festen Reststoffen (Entsorgungsweg U) ist nicht zuzulassen.
    Begründung:
    Eine Verbreitung großer Mengen radioaktiv aktivierter oder kontaminierter Stoffe in die Alltagswelt der Bevölkerung ist zu vermeiden, da auch geringe Strahlenbelastungen zu Schädigungen führen können.
  14. Sofern eine Freigabe gering radioaktiver Stoffe zur Beseitigung (Entsorgungsweg B) überhaupt genehmigt werden sollte, ist eine Bilanzierung nach Stoffart, Aktivitätsinventar und Beseitigungsanlage vorzunehmen. Es ist eine bundesländer­übergreifende Auswertung der Bilanzen durch die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden vorzunehmen.
    Begründung:
    Die in der Strahlenschutzverordnung geforderte Unterschreitung des Bereiches von 10 mSv/a für die Strahlenbelastung von Personen aus der Bevölkerung ist sonst nicht sicher gewährleistet.
  15. Die Freigabe kontaminierter Anlagen und Gebäudeteile ist nur nach flächendeckendem Abtrag der Oberflächen und nur für den Abriss (entsprechend Entsorgungsweg A in den Sicherheitsberichten) zu genehmigen. Die im Sicherheitsbericht erwähnte Möglichkeit zur Freimessung und anschließenden konventionellen Weiternutzung der Gebäude oder Gebäudeteile ist nicht zu genehmigen.
    Begründung:
    Bei der Weiternutzung kontaminierter Gebäude im konventionellen Bereich kann die Einhaltung des 10 mSv-Konzeptes nicht sichergestellt werden.
  16. Der Boden auf dem Anlagengelände ist bis in eine Tiefe abzutragen, in der keine durch den Anlagenbetrieb verursachten Kontaminationen mehr nachweisbar sind.
    Begründung:
    Nur in diesem Fall ist eine nicht eingeschränkte Nutzung des Geländes zuzulassen.
  17. Sollte die Genehmigungsbehörde entgegen strahlenschutzbezogenen Erfordernissen in Erwägung ziehen, die Freigabe umfassend zuzulassen, ist von der Antragstellerin ein Freimesskonzept für die anfallenden Reststoffarten vor­zulegen, die sie freizugeben beabsichtigt.
    Begründung:
    Die sachgerechte Freimessung der Materialien ist eine Voraussetzung für die Annahme zur Einhaltung der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung.
  18. Eine Herausgabe von Reststoffen aus einer nach § 7 AtG genehmigten An­lage ist unzulässig.
    Begründung:
    Alle in einer atomrechtlich genehmigten Anlage anfallenden Reststoffe können nach geltendem Recht entweder weiter unter atomrechtlicher Aufsicht verbleiben (Weiter­verwendung, Wiederverwertung, radioaktiver Abfall) oder nach Genehmigung freige­geben werden. Sie dürfen nicht an der Strahlenschutzordnung vorbei in die Umwelt gelangen.
 

Strahlenschutz Normalbetrieb

  1. Von der Antragstellerin ist eine Liste aller in der Anlage seit ihrer Errichtung aufgetrete­nen Störfälle und meldeplichtigen Ereignisse mit einer jeweiligen Bewertung zu da­durch möglicherweise verursachten Kontaminationen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden vorzulegen.
    Begründung:
    Auf Grund der geprüften Ergebnisse einer solchen Liste kann die Beprobungs- und Messpunktdichte für die Erstellung eines Kontaminationskatasters festgelegt werden.
  2. Die Antragstellerin hat vor der Festlegung von Abbauschritten in der Genehmigung ein Kontaminationskataster für die gesamte Anlage zu erstellen.
    Begründung:
    Nur auf Grundlage eines Kontaminationskatasters kann die Vorgehensweise beim Ab­bau in Hinsicht auf den Strahlenschutz ausreichend beurteilt werden.
  3. Die für KWB-A und B ermittelte Strahlenbelastung am ungünstigsten Aufpunkt durch radioaktive Abgaben mit der Fortluft ist zu hoch. Die beantragten zulässigen Höchstwerte für die Abgaben mit der Luft sind für die Genehmigung deutlich zu senken.
    Begründung:
    Mit den beantragten Höchstwerten für die Abgabe radioaktiver Stoffe mit der Fortluft ergibt sich eine Strahlenbelastung (0,134 mSv/a), die den Grenzwert der Strahlenschutzverordnung für die effektive Dosis zu deutlich mehr als einem Drittel ausschöpft. Den ausgelegten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, an welcher Stelle diese Strahlenbelastung auftritt. Es ist aber davon auszugehen, dass Strahlenbelastungen über andere Pfade an diesem Ort dazu kommen. Insgesamt muss die Dosis minimiert werden.
  4. Es ist sicherzustellen, dass für alle Kontrollbereiche auf dem Anlagengelände – solange sie radioaktive Stoffe enthalten – eine Druckstaffelung und eine gefilterte Abluft reali­siert wird.
    Begründung:
    Diese Maßnahmen begrenzen die radioaktiven Abgaben.
  5. Die Zerlegearbeiten an aktivierten und/oder kontaminierten Teilen sind mit zusätzlicher Einhausung durchzuführen.
    Begründung:
    Diese Maßnahmen begrenzen die radioaktiven Abgaben.
  6. Die für KWB-A und B ermittelte Strahlenbelastung durch radioaktive Abgaben mit dem Abwasser von 0,258 mSv/a im Nahbereich und 0,184 mSv/a im Fernbereich ist zu hoch.
    Begründung:
    Im Nahbereich wird der Grenzwert der Strahlenschutzverordnung fast völlig und im Fernbereich zu über der Hälfte ausgeschöpft. Auch wenn der Anteil an der Strahlenbelastung durch die Abgaben von KWB-A und B relativ gering ist, so ist doch laut Strahlenschutzverordnung die Gesamtstrahlenbelastung an einem Standort (einschl. von anderen Anlagen verursachter) zum Maßstab der Entscheidung zu machen. Daran ist der Schutz des Menschen auszurichten. Den Standort für das Atomkraftwerk haben nicht die zu schützenden ausgewählt. Deshalb haben sie ein Anrecht auf möglichst geringe Strahlenbelastungen.
  7. Die Angaben in den ausgelegten Unterlagen zu Strahlenbelastung durch Direktstrahlung sind unakzeptabel. Es wird lediglich die Einhaltung des Grenzwertes der Strahlenschutzverordnung behauptet, aber keine ermittelten Werte angegeben.
    Begründung:
    Die nach Atomrechtlicher Verfahrensordnung (AtVfV) geforderte Möglichkeit zur Prüfung der eigenen Betroffenheit durch potenzielle EinwenderInnen sowie die Berücksichtigung des Minimierungsgebotes der Strahlenschutzverordnung ist nicht gegeben.
 

Störfälle

  1. Für die Genehmigung ist ein Störfallplanungswert unterhalb von 50 mSv als Maßstab für die Bewertung der Auswirkungen von Störfällen heranzuziehen.
    Begründung:
    Der Störfallplanungswert von 50 mSv ist für den Abbau einer Anlage und den Betrieb eines Zwischenlagers unverhältnismäßig hoch. Er entspricht auch nicht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik im Strahlenschutz.
  2. Im Rahmen der Störfallanalyse sind auch Organdosiswerte zu ermitteln.
    Begründung:
    Dies wird in den einschlägigen Vorschriften gefordert und ist auch darin begründet, dass die Einhaltung des Wertes für die effektive Dosis nicht in jedem Fall auch die Ein­haltung aller Organdosiswerte garantiert.
  3. Die in den ausgelegten Unterlagen dargelegten Störfallanalysen für KWB-A und B sind unzureichend. Vor der Fortführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind hierzu neue, aussagekräftige Störfallanalysen vorzulegen, die eine Bewertung der Betroffenheit durch Dritte zulassen.
    Begründung:
    Die Störfallanalysen sind nicht abdeckend. Bei den Einwirkungen von innen fehlen Störfälle. In Bezug auf Einwirkung von außen bezieht sich die Antragstellerin auf Annahmen aus dem Zeitraum der Auslegung der Anlagen vor mehr als 35 Jahren und bei sogenannten „sehr seltenen Ereignissen“ erfolgt keine ausreichende Beschreibung.
  4. Wird die Stilllegung vor Entfernung aller Kernbrennstoffe aus der Anlage genehmigt, sind bei der Störfallanalyse Störfalle im Zusammenhang mit bestrahlten Brennelementen zu betrachten. Dies gilt in Bezug auf Auslegungsstörfälle, auslegungsüberschreitende Störfälle, gezielten Flugzeugabsturz sowie Sonstigen Einwirkungen Dritter.
    Begründung:
    Solange sich die Brennelemente in der Anlage befinden, können sie auch von Störfällen betroffen sein. Dementsprechend ist dagegen Vorsorge zu treffen. Betrachtungen aus Betriebszeiten können hier nicht herangezogen werden, da es sich um eine neue Genehmigung handelt, die den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Wissenschaft und Technik (bspw. bei Erdbeben, Waffentechnik usw.) zu berücksichtigen hat.
  5. Beim Brand eines Containers mit Mischabfällen in der LKW-Schleuse ist zu unterstellen, dass die Türen offen sind.
    Begründung:
    Durch erhöhte Sauerstoffzufuhr ist der Freisetzungsquellterm größer.
  6. Beim Störfall „Absturz von Lasten“ ist auch der Absturz vom Dampferzeugerunterteil bei der in-situ-Zerlegung zu betrachten.
    Begründung:
    Der Absturz diese Teils der Komponente kann zu einem größeren Freisetzungsquellterm führen.
  7. Beim Störfall „Absturz von Lasten“ sind auch der Absturz eines Transport- und Lagerbehälters in das Brennelementlagerbecken sowie des beladenen Behälters auf den Boden des Reaktorgebäudes zu betrachten.
    Begründung:
    Der Absturz eines Behälters kann zu einem großen Freisetzungsquellterm führen.
  8. Die Störfallanalyse geht bei Einwirkungen durch Erdbeben von den Annahmen zur Auslegung der Reaktoren aus. Diese sind veraltet.
    Begründung:
    Es werden hier neue, eigenständige Genehmigungen beantragt, deshalb ist eine aktuelle Störfallanalyse erforderlich. Die für die Auslegung unterstellten Belastungsannahmen durch Erdbeben entsprechen nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es ist deshalb vom Versagen weiterer Systeme bzw. Komponenten und damit verbundenen größeren radiologischen Auswirkungen auszugehen.
  9. Für die Genehmigungsverfahren zu Stilllegung und Abbau von KWB-A und B sowie für die Zwischenlager ist der gezielte Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges zu betrachten.
    Begründung:
    Die Verringerung von radiologischen Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes gehören zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 AtG.
 

Umweltverträglichkeitsuntersuchung

  1. Es ist sicherzustellen, dass der Gutachter der Genehmigungsbehörde zur Umweltverträglichkeitsprüfung eigene Überlegungen zur Abgabe radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb und zu Störfällen und ihren Auswirkungen anstellt und nicht lediglich die Angaben aus dem Sicherheitsgutachten übernimmt.
    Begründung:
    Es muss sich um eine eigenständige gutachterliche Tätigkeit handeln. Bezüglich der Bewertung der Antragsunterlagen wird nur so das unter Sicherheitsaspekten wichtige Vieraugenprinzip eingehalten.
  2. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die alternativen Konzepte für die Stilllegung „Direkter Rückbau“ und „Sicherer Einschluss“ nicht gegeneinander abgewogen worden. Deshalb ist vom Antragsteller eine neue Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit Alternativenabwägung durchzuführen.
    Begründung:
    Es können Unterschiede für die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt festgestellt werden. Es ist zu ermitteln, welches Stilllegungskonzept den bestmöglichen Schutz der Bevölke­rung vor den Auswirkungen ionisierender Strahlung gewährleistet. Die Darstellung in der UVS, dass der „Direkte Rückbau“ möglich ist, reicht nicht aus.
  3. Die Auswirkungen der Zwischenlagerung werden in der Umweltverträglichkeitsstudie nicht eigenständig betrachtet.
    Begründung:
    Es wird lediglich eine Relevanzstudie zum Zwischenlager 2 genannt. Diese hätte mit ausgelegt werden müssen.
  4. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind mögliche Alternativen in Bezug auf bestehende Gebäude für den Umbau in ein Standortzwischenlager darzustellen und zu untersuchen.
    Begründung:
    Es können Unterschiede für die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt festgestellt werden.
  5. Der Umweltverträglichkeitsstudie sind zu Konditionierungsmethoden, Abbaumethoden, Zerlegemethoden keine Prüfung technischer Alternativen zu entnehmen.
    Begründung:
    Abwägung technischer Alternativen ist nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vorgeschrieben.
  6. Die Umweltverträglichkeit darf nicht daran gemessen werden, ob möglicherweise gegenüber dem Betriebszustand von KWB-A und B eine Verbesserung eintreten soll.
    Begründung:
    Es handelt sich um eine neues Genehmigungsverfahren, in dem der gegenwärtige Schutzstandard anzuwenden ist und nicht der, der zur Inbetriebnahme der Anlagen galt. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung im heutigen Sinne.
  7. In der Umweltverträglichkeitsstudie werden als Strahlenschutzmaßstab für Auswirkungen auf den Menschen nur die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung herangezogen. Die Berücksichtigung des Minimierungsgebots als Maßstab ist nicht erkennbar.
    Begründung:
    Maßstab für den Menschen muss die gesamte Strahlenschutzverordnung sein. Zum Minimierungsgebot werden in der UVS aber nur allgemeine Aussagen gemacht. Zu Direktstrahlung und Störfällen wird das Minimierungsgebot noch nicht einmal erwähnt.
  8. Der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung für die Beurteilung der Auswirkungen des Rückbaus auf Grund- und Oberflächenwässer herangezogene Maßstab (Schutz des Menschen) und die an­gewendete Methodik sind nicht sachgerecht und unzulässig.
    Begründung:
    Die Beurteilung erfolgt nicht – wie im Wasserhaushaltsgesetz vorgeschrieben – schutz­gutbezogen.
  9. In der Umweltverträglichkeitsstudie wird die Erhöhung der radioaktivitätskonzentration für die Abgabe mit dem Abwasser nicht bewertet.
    Begründung:
    Die Abgabewerte werden gegenüber dem Betrieb der Anlagen um ca. Faktor 2 verringert, die abgegebene Wassermenge dagegen um deutlich mehr als den Faktor 10.
  10. Die Beurteilung von Auswirkungen auf Fauna und Flora werden den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung in keiner Weise gerecht.
    Begründung:
    Für Normalbetrieb und Störfälle wird die Beurteilung einzig an den Auswirkungen für den Menschen bemessen. Es ist allgemeiner Stand von Wissenschaft, dass die Sensibili­tät von Menschen nicht der aller Tier- und Pflanzenarten entspricht.
  11. Die Betrachtung zu Lücken im Kenntnisstand für die Durchführung der Umweltverträg­lichkeitsuntersuchung ist unzureichend und muss unter Berücksichtigung der Beurtei­lungskriterien für die Schutzgüter Wasser, Fauna und Flora im Hinblick auf Radioaktivi­tät von der Antragstellerin neu vorgelegt werden.
    Begründung:
    Es wurde keine Begründung für den auf den Menschen bezogenen Beurteilungsmaß­stab Strahlenschutzverordnung auf die genannten Schutzgüter gegeben.
 
 
intac GmbH
Hannover, 29.06.2014
 
letzte Änderung: 30.06.2014