Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „ ATOMERBE BIBLIS“ „ Umgang mit den atomaren Altlasten“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V."
Der Sitz des Vereins ist 64646 Heppenheim (Bergstraße)

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist den Rückbau des AKW Biblis kritisch zu begleiten, und sich für die Belange des Umweltschutzes, des Schutzes der Bevölkerung und des Schutzes der im AKW Beschäftigten beim Umgang mit den atomaren Altlasten einzusetzen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch wissenschaftliche Informationsveranstaltungen und Forschungsvorhaben und die eventuelle Vergabe von Forschungsaufträgen, sowie eine ständige Information der Mitglieder und der Bevölkerung durch den Einsatz aller Medien.
Soweit notwendig wird der Verein auch die Möglichkeiten der juristischen Klage prüfen und anwenden.

§ 4 (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 8  (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§  9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Zu weiteren Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand bei Bedarf ein.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 10 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in.
Diese/r dürfe nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an folgende steuerbegünstigte Körperschaften
ROBIN WOOD e.V.
Langemarckstr. 210
28199 Bremen
 
Bund für Umwelt- und Naturschutz (BUND)
Landesverband Hessen e.V.
Ostbahnhofstraße 13
D-60314 Frankfurt
.ausgestrahlt e.V.
Marienthaler Straße 35 (Hinterhaus)
20535 Hamburg
 
Diese haben das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Umweltschutzes und des Schutzes der Bevölkerung beim Umgang mit den atomaren Altlasten zu verwenden.
Heppenheim (Bergstraße) 14. Februar 2014
 
  Hier besteht die Möglichkeit die Satzung des Verien herunterzuladen.
 
letzte Änderung: 29.04.2014